Ortolan Service GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen (Arbeitnehmerüberlassung)
Stand: 01.10.2020
1.Vertragsgegenstand
1.1. Die Ortolan Service GmbH (Verleiher) ist im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß Art 1 §1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), erteilt von der Bundesagentur für Arbeit, in Kiel. Auf Grundlage des AÜG, des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt der Verleiher dem Entleiher seine Mitarbeiter vorübergehend zur Verfügung.
1.2. Für alle AÜV gelten diese AGB unter Ausschluss etwaig entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters des Verleihers beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung dieser AGB anzusehen.
1.3. Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter den Anweisungen und der Aufsicht des Entleihers. Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht befugt, für den Verleiher rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen sowie Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Veränderungen der auszuführenden Arbeiten im Umfang, sowie in der Lokalität oder sonstiger Veränderungen in der Disposition sind ausschließlich mit dem Verleiher zu vereinbaren.
1.4. Sollte der Mitarbeiter des Verleihers seine Tätigkeit beim Entleiher nicht aufnehmen oder der Tätigkeit fernbleiben, hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich zu unterrichten.
2.Qualifikationen/ Ersatzpersonal
Der Verleiher stellt sorgfältig geprüfte und nach den vereinbarten Qualifikationen ausgewählte Mitarbeiter zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich von der Eignung des bereitgestellten Mitarbeiters für die zu übertragende Tätigkeit zu überzeugen. Der Entleiher kann Mitarbeiter des Verleihers, die ihm fachlich ungeeignet erscheinen, seinen Anweisungen nicht nachkommen oder bei vorliegen einen wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB jederzeit zurückweisen. Bei fachlicher Ungeeignetheit kann die Zurückweisung innerhalb von 4 Stunden des ersten Einsatztages kostenfrei vorgenommen werden.
3.Tätigkeitsnachweise/Abrechnung
3.1. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich auf den Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm die Mitarbeiter des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen
3.2. Der im AÜV vereinbarte Stundensatz versteht sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. An- und Abreisekosten sowie Übernachtungskosten bei entfernten Einsatzorten (mehr als 50 km vom Sitz des Verleihers) sind vom Entleiher zu tragen, sollte in der Anlage 2 des ANÜ-Vertrages nichts anderes vereinbart sein.
3.3. Die auf Grund der Tätigkeitsnachweise erstellten Rechnungen sind bei Erhalt sofort ohne Abzug von Skonto fällig. Die überlassenen Mitarbeiter des Verleihers sind nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.
3.4. Der Entleiher ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückweisung bzw. Minderung der Forderung des Verleihers nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt werden.
4.Haftung des Verleihers
4.1. Für Schäden durch ordnungsgemäß ausgewählte Mitarbeiter/innen (gemäß Anlage 2) während der Tätigkeit beim Auftraggeber/Entleiher haftet Verleiher nicht. Hauptleistungspflicht von Verleiher ist die ordnungsgemäße Auswahl der zu überlassenden Arbeitnehmer für die vorgesehene vertragliche Tätigkeit. Die überlassenen Mitarbeiter/innen sind keine Erfüllungsgehilfen oder Bevollmächtigten von Verleiher. Der Auftraggeber/Entleiher stellt Verleiher von Ansprüchen frei, die von Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der von Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden.
5.Mehrarbeit/ Zuschläge
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine wöchentliche Einsatzzeit von 40 Stunden. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit diese für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine notwendige behördliche Zulassung von Mehr-/Sonn- und Feiertagsarbeit ist vom Entleiher zu besorgen und dem Verleiher unverzüglich und unaufgefordert in Kopie zuzuleiten.
6.Vertragsdauer und Kündigung
6.1. Der AÜV, sowie die Abmeldung von Mitarbeitern, kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 20 Werktagen zum Monatsende gekündigt werden. Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher 70% des Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertragliche Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern.
6.2. Der Verleiher ist berechtigt, den AÜV aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Entleiher mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesen oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen, der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der AÜV verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung aus den Verpflichtung des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen, beispielsweise Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens o.ä. gefährdet sind oder der Entleiher seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
7.Datengeheimnis/Verschwiegenheit
Der Verleiher hat seinen Mitarbeiter gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und damit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist ihnen untersagt, geschützte kundenbezogen Daten unbefugt zu einem anderem als zur jeweiligen rechtsmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, sonstig zu nutzen, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. In gleicher Weise verpflichtet sich auch der Verleiher zur Verschwiegenheit.
8.Arbeitsschutz
8.1. Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Verleihers vor Arbeitsaufnahme mit dem arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie für den Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen (§ 11 Abs.6 AÜG; ArbSchG in der jeweiligen gültigen Fassung).Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe für Mitarbeiter des Verleihers bereitzuhalten. Warnkleidung, S3 Sicherheitsschuhe und Helm stellt der Verleiher.
8.2. Der Entleiher räumt dem Verleiher ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich der Verleiher von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
8.3. Die Mitarbeiter des Verleihers sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Der Entleiher ist verpflichtet, Arbeitsunfälle dem Verleiher unverzüglich zu melden.
8.4. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher über jede Änderung der Einsatzbedingungen unverzüglich zu informieren, die Auswirkungen auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz haben.
9.Übernahme von Mitarbeitern/Vermittlungshonorar
Sollte der Entleiher bzw. eine mit dem Entleiher in wirtschaftlichem (dies gilt auch und insbesondere für gebundene Personaldienstleister) oder juristischem Zusammenhang stehende Partner-, Tochter- oder Muttergesellschaft mit einem Mitarbeiter des Verleihers während eines bestehenden AÜV oder binnen 4 Monate nach einem AÜV ein Arbeitsverhältnis eingehen, zahlt der Entleiher an den Verleiher ein Vermittlungshonorar nach folgender Staffelung zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer:
– nach 0 bis 2 Monaten Überlassungsdauer 28%
– nach 2 bis 6 Monaten Überlassungsdauer 22%
– nach 6 bis 12 Monaten Überlassungsdauer 16%
des Jahreseinkommens des Leiharbeitnehmers. Nach einer zwölfmonatigen ununterbrochenen Überlassungsdauer entfällt das Vermittlungshonorar. Auf Grund der berufsspezifischen Gegebenheiten in der Eisenbahnbranche, werden jedoch alle Kosten für Mitarbeiterqualifikationen und Schulungen der letzten 12 Monate dem Entleiher in Rechnung gestellt.
10.Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Die Mitarbeiter des Verleihers sind alle über den wesentlichen Inhalt des AGG informiert und auf deren Einhaltung verpflichtet. Der Entleiher hat die Pflichten aus dem AGG auch gegenüber den Mitarbeitern des Verleihers einzuhalten (§6 Abs.2 Satz 2 AGG). Zudem hat er die Mitarbeiter darüber zu informieren, bei welcher Stelle seines Unternehmens sie sich beschweren können.
11.Schlussbestimmungen
11.1. Sollte ein Teil dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise finden.
11.2. Änderungen und Ergänzungen diese AGB sowie alles Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unter Kaufleuten ist das Amtsgericht Frankfurt/Oder. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.